KV-Wahl 2021 – Wahlergebnisse Mainz-Ebersheim und Zornheim

Bekanntgabe des Wahlergebnisses für Mainz-Ebersheim

gemäß § 22 Abs. 1 KGWO

 

Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Ebersheim hat in seiner Sitzung vom 16.06.2021 folgendes Wahlergebnis festgestellt:

 

Gewählt sind:

Brandt, Stefan

Dandl, Catja

Krieger, Tom

Saloga, Annegret

Schaar, Anne

Thiel, Elisabeth

Zimmermann, Ralph

 

Als Jugendmitglieder sind gewählt:

Hellweger, Maximilian

Wagner, Lina

 

Das Wahlprotokoll und das endgültige Wahlergebnis werden zwei Wochen vom 20.06.- 04.07.2021 im Gemeindebüro öffentlich ausgelegt und können dort während der regulären Öffnungszeiten oder nach Terminvereinbarung eingesehen werden.

Begründete Einsprüche gegen das Wahlergebnis können von jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied innerhalb einer Woche bis spätestens 27.06.2021 schriftlich beim Kirchenvorstand erhoben werden. Der Einspruch kann nur auf Mängel der Aufstellung des Wahlvorschlags oder des Wahlverfahrens oder auf Einwendung gegen die Wählbarkeit einer gewählten Kandidatin oder eines gewählten Kandidaten oder eines gewählten Jugendmitglieds gestützt werden.

Mainz-Ebersheim, den 17.06.2021

 

 

Bekanntgabe des Wahlergebnisses Zornheim

gemäß § 22 Abs. 1 KGWO

 

Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Zornheim hat per Beschluss vom 16.06.2021 folgendes Wahlergebnis festgestellt:

 

Gewählt sind:

Durst, Dr. Susan

Hauck, Claudia

Herwig, Annette

Kienhöfer, Dr. Sabine

Klein, Jasmin

Kornow, Jana

Naß, Michael

 

Als Jugendmitglied ist gewählt:

Ninjin Störtenbecker

 

Das Wahlprotokoll und das endgültige Wahlergebnis werden zwei Wochen vom 20.06.- 04.07.2021 im Gemeindebüro öffentlich ausgelegt und können dort während der regulären Öffnungszeiten oder nach Terminvereinbarung eingesehen werden.

Begründete Einsprüche gegen das Wahlergebnis können von jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied innerhalb einer Woche bis spätestens 27.06.2021 schriftlich beim Kirchenvorstand erhoben werden. Der Einspruch kann nur auf Mängel der Aufstellung des Wahlvorschlags oder des Wahlverfahrens oder auf Einwendung gegen die Wählbarkeit einer gewählten Kandidatin oder eines gewählten Kandidaten oder eines gewählten Jugendmitglieds gestützt werden.

Zornheim, den 17.06.2021